
Haushaltshilfe durch Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige haben bereits ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf 131 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Diese zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen pflegebedürftigen Menschen nach § 45b SGB XI zu. Der Paragraph regelt den sogenannten Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten monatlich 131 Euro, die zweckgebunden für Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Einkäufen oder Spaziergängen sowie Angebote zur Betreuung und Entlastung von pflegenden Angehörigen. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern von der Pflegekasse erstattet, sobald entsprechende Leistungen nachgewiesen werden.
Dies gilt auch temporär für Personen mit Unfällen, schweren Krankheiten, schwierigen Geburten oder bei Risikoschwangerschaften (§ 38 SGB V).
§ 38 SGB V regelt den Anspruch auf eine Haushaltshilfe für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch besteht, wenn Versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Rehabilitationsmaßnahme, schwerer Krankheit oder nach einer Entbindung ihren Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Hilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe, um die Versorgung der Familie sicherzustellen.
Wann haben Sie einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V?
Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie hierzu gern!


