Fahrdienst

Fahrdienst & Begleitung zum Arzt oder anderen Terminen

Pflegebedürftige die zu Hause gepflegt werden, haben bereits ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf 131 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Im Rahmen des Entlastungsbetrages werden von der Pflegekasse auch die Kosten für einen Fahrdienst übernommen.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann für Fahrt- und Begleitdienste genutzt werden, beispielsweise für Fahrten zum Arzt, zur Fußpflege, zum Frisör oder zur Apotheke, um die Selbstständigkeit zu erhalten und Angehörige zu entlasten.

Abgrenzung:
Von den Entlastungsleistungen sind medizinisch notwendige Fahrten (z.B. Dialyse, Strahlenbehandlung), die von der Krankenkasse übernommen werden, zu unterscheiden. Diese laufen über das SGB V, nicht über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Versicherte mit Pflegegrad 3 (dauerhaft beeinträchtigte Mobilität), 4 oder 5 erhalten für Fahrten zur ambulanten Behandlung Krankenfahrten auf Rezept, oft ohne Vorabgenehmigung. Bei niedrigeren Pflegegraden ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, die vorab von der Krankenkasse genehmigt werden muss.

Wann haben Sie einen Anspruch auf einen Fahrdienst im Rahmen von Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI?

  • ab dem Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege
  • Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung bei der Pflegekasse eingereicht oder direkt vom Anbieter abgerechnet.
  •  Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden

Sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie hierzu gern!