Die Einteilung der verschiedenen Pflegegrade

Glückliche Senioren durch die Leipziger Senioren- und Gebäudeservice UG

Bei der Bewertung und Einteilung der Pflegegrade 1-5 (bis 2017 unter dem Begriff Pflegestufen bekannt) finden immer wieder Veränderungen statt.

So wurde das Pflegegeld (für die Pflegegrade ab Pflegegrad 2) im Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht, um die Pflegepersonen (meist nahe Angehörige) finanziell mehr zu entlasten.

Im gleichen Rahmen fand eine Erhöhung der Pflegesachleistungen – ebenfalls um 4,5 Prozent – statt.

Auch der Entlastungsbetrag erhöhte sich im Jahr 2025 um 4,5 Prozent.

Derzeit (Stand Januar 2026) ist der Pflegegrad 1 in den Fokus geraten. Für viele Betroffene eine angstmachende Vorstellung: Sogar die Abschaffung dieses Pflegegrades wird in Erwägung gezogen.

Doch welche verschiedenen Pflegegrade gibt es und nach welchen Kriterien sind diese eingeteilt?

In diesem Beitrag werden Sie erfahren, welche Faktoren hierbei eine Rolle spielen und nach welchen Kriterien ein Gutachter die Einstufung in die einzelnen Pflegegrade vornimmt.

Die Einteilung der verschiedenen Pflegegrade 1-5 nach Pflegebedürftigkeit

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Haben Sie nach einer Prüfung durch einen Gutachter einen entsprechenden Pflege-Bescheid von Ihrer Pflegekasse erhalten, stehen Ihnen gewisse Leistungen zu, deren Art und Höhe von dem ermittelten Pflegegrad abhängen.

Die Einteilung der verschiedenen Pflegegrade und damit der Ihnen zugewiesene Pflegegrad spielt also die Hauptrolle, wenn es um die Leistungen der Pflegekasse geht.

Alltagshilfe durch Entlastungsleistungen

Das Pflegegutachten: Ermittlung des Pflegegrades mit Hilfe eines festgelegten Punktesystems

Je nach Pflegebedürftigkeit und verbliebener Selbstständigkeit erteilt der Gutachter Punkte von 1 bis max. 100. Hierfür kommt ein umfangreicher Fragekatalog zum Einsatz. Anhand dessen kann sich der Gutachter ein Bild über Ihre derzeitige Mobilität bzw. Beeinträchtigung der Selbstständigkeit machen und entsprechende Punkte verteilen.

So führt erst eine Punktzahl von mindestens 12,5 zum Pflegegrad 1.

Der nachfolgenden Übersicht können Sie die Einstufung der Pflegegrade und die jeweiligen Punkte entnehmen:

Pflegegrad 1:                            12,5 bis weniger als 27 Punkte

Pflegegrad 2:                             27 bis weniger als 47,5 Punkte

Pflegegrad 3:                             47,5 bis weniger als 70 Punkte

Pflegegrad 4:                             70 bis weniger als 90 Punkte

Pflegegrad 5:                             90 bis einschließlich 100 Punkte

Die Ermittlung/Berechnung der Pflege­grad-Punkte und die einzelnen Module (Haupt-Lebensbereiche)

6 Hauptkriterien bzw. Ihre Beeinträchtigung in diesen 6 Lebensbereichen – sogenannte Module – werden zur Berechnung des Pflegegrades herangezogen. Dabei kommt den unterschiedlichen Modulen jeweils eine individuelle Bedeutung zu. Das Modul, welches für die Berechnung des Pflegegrade prozentual die größte Rolle spielt, ist beispielsweise das Modul 4: die Selbstversorgung.

Je mehr Hilfe Sie im Alltag benötigen, desto höher wird die Punktzahl in allen Modulen zusammen und desto höher auch die Pflegegrad-Einstufung.

Fazit:

Auf Antrag bei Ihrer Pflegekasse kann Ihnen mit Hilfe eines Gutachtens ein Pflegegrad von 1 bis 5 zugewiesen werden. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die entsprechenden Leistungen der Pflegekasse.  Anhand eines Punktesystems wird mit Hilfe eines Fragenkatalogs bezüglich 6 verschiedener Lebensbereiche (Module) der Grad Ihrer Beeinträchtigung ermittelt und Ihnen ein Pflegegrad zugewiesen.

Sie wohnen in Leipzig oder Umgebung und benötigen Hilfe im Alltag?

Schon ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag von derzeit 131 € zu. Diesen können Sie für Entlastungsleistungen in Form von Alltagshilfen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen verwenden. Ob Fenster putzen, Gardinen waschen, einkaufen oder andere Tätigkeiten im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen:

Gut zu wissen:

Selbstverständlich haben wir für den Freistaat Sachsen laut Pflegeunterstützungsverordnung eine Zulassung!

Unser Angebot richtet sich an alle, auch an Personen ohne Pflegegrad!

Rufen Sie uns noch heute an und vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem festen Ansprechpartner!

0341 / 241 395 76

Wir helfen Ihnen dabei, so lange wie möglich in Ihrem gewohnten Umfeld zu bleiben und ein lebens- und liebenswertes Zuhause zu behalten.

Wir sind für Sie da!

Ihre Leipziger Senioren- und Gebäudeservice UG

Quellen:

  1. https://www.allianz.de/gesundheit/pflegeversicherung/pflegegrad-punkte/?route=
  2. https://www.aok.de/pk/pflegeleistungen/entlastungsbetrag/
  3. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/pflegegrad-beantragen-so-gehts-13413